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Freispruch nach THC-Fahrt! Setzt sich der neue Grenzwert bereits jetzt durch?

In einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund wurde ein Betroffener freigesprochen, nachdem ihm vorgeworfen wurde, sich gemäß § 24a Abs. II, Abs. III StVG ordnungswidrig verhalten zu haben. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, unter dem Einfluss von Cannabis mit einem Pkw gefahren zu sein. Eine Blutprobe zeigte eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml im Blut des Betroffenen. Das Gericht hat den Sachverhalt so feststellen können, und der Betroffene war auch insoweit geständig.

Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. L. verlesen können, das die THC-Konzentration von 3,1 ng/ml bestätigte. Der bisherige Grenzwert für § 24a Abs. II StVG lag für Cannabis bei 1,0 ng/ml. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Cannabis-Gesetzes und der Teillegalisierung von Cannabis in § 44 KCanG eine Regelung getroffen, die eine Arbeitsgruppe einsetzte, um einen neuen THC-Grenzwert zu ermitteln. Die Arbeitsgruppe schlug einen neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml vor, welcher allgemein bekannt wurde durch eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Das Gericht sah die Empfehlungen der Arbeitsgruppe als antizipiertes Sachverständigengutachten an. Der vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum wurde als ein konservativer Ansatz betrachtet, der vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille sei. Die neuen Richtlinien stellen sicher, dass nur diejenigen sanktioniert werden, deren Cannabiskonsum in einem zeitlichen Zusammenhang zum Fahren eines Fahrzeugs steht und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung haben könnte.

Das Gericht argumentierte, dass es sich bei dem neuen Grenzwert um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handele, das nicht durch andere Vorschläge oder Kritik in Frage gestellt wurde. Da der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml seit dem 01.04.2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich ist und der Betroffene eine niedrigere THC-Konzentration von 3,1 ng/ml aufwies, wurde der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung rechtskräftig wird.

(AG Dortmund - 729 OWi-251 Js 287/24-27/24)

Rechtsanwalt van Donzel-Giesen

WICHTIGE Änderung im Sexualstrafrecht (Kinderpornografisches Material)

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischem Material anzupassen. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung vom 1. Juli 2021, die diese Tatbestände als Verbrechen einstufte. Diese Änderung soll nun rückgängig gemacht werden, um den Behörden und Gerichten mehr Flexibilität im Umgang mit schweren Fällen zu ermöglichen.

Die aktuelle Gesetzgebung führt in der Praxis zu Problemen, da sie keine angemessene Lösung für verschiedene Situationen bietet. Beispielsweise kann sich jemand strafbar machen, der kinderpornografisches Material weiterleitet, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Auch unbeabsichtigter Besitz von solchem Material, z.B. durch automatische Downloads, kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die geplante Gesetzesänderung zielt darauf ab, solche Fälle besser zu berücksichtigen und den Behörden die Möglichkeit zu geben, Verfahren bei geringfügigen Verstößen einzustellen oder mit einem Strafbefehl zu beenden. Gleichzeitig bleiben schwere Straftaten, wie die Herstellung von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern, weiterhin hart bestraft und können Freiheitsstrafen von bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen.

Siehe hierzu unseren Blogartikel

Rechtsanwalt van Donzel-Giesen

Das neue Cannabisgesetz (CanG) ist da!

Das neue Cannabisgesetz zielt darauf ab, den Umgang mit Cannabis verantwortungsvoller zu gestalten und gleichzeitig den Gesundheitsschutz zu verbessern. 
Die wichtigsten Punkte sind:
 

1. Legalisierung von privatem Eigenanbau: Erwachsene dürfen bis zu drei Cannabispflanzen zum persönlichen Gebrauch anbauen.

2. Gemeinschaftlicher nichtgewerblicher Eigenanbau: In Anbauvereinigungen dürfen Erwachsene Cannabis zum Eigenkonsum anbauen und teilen.

3. Straffreier Besitz: Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ist straffrei.

4. Konsum nur im privaten Bereich: Cannabis darf nur in privaten Räumlichkeiten konsumiert werden, solange keine Minderjährigen dem Konsum ausgesetzt sind.
5. Im öffentlichen Raum ist der Konsum dann erlaubt, wenn man keine Kinder, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kindergärten sieht. 
In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, ist der Konsum verboten.

6. Amnestieregelung: Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben, können von Strafverfolgung verschont und frühere Eintragungen gelöscht werden .
 

Diese Änderungen sollen dazu beitragen, den Schwarzmarkt einzudämmen, die Gesundheit der Konsumenten zu schützen und den Jugendschutz zu stärken.

Ein Link zum Gesetz finden Sie hier: CanG

Rechtsanwalt van Donzel-Giesen

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer eines Haftprüfungsverfahrens

Mit  veröffentlichtem Beschluss vom 21.09.2023 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der überlangen Dauer des Haftprüfungsverfahrens in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist. Die Rechte eines in der U-Haft befindlichen Beschuldigten sind zwingend zu wahren, auch wenn die Gerichte überlastet sind. Die Entscheidung finden Sie hier.

Rechtsanwalt van Donzel-Giesen

Das Grundgesetz hat doch noch Bedeutung - keine Doppelbestrafung!

Eine weise unpolitische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 ). Das Bundesverfassungsgericht hat am 31.10.2023 entschieden, dass der "ne bis in idem " Grundsatz weiterhin in Deutschland gilt. In den Grundfragen haben fast alle Verfassungsrichter das Grundgesetz damit hoch gehalten. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für das Strafverfahren. Der vergangene Gesetzgeber in Form der GroKo beabsichtigte, dass ein rechtskräftig freigesprochener Angeklagter erneut einem Strafverfahren zugeführt werden kann, aufgrund des Vorhandenseins neuer Beweise. Diesem Vorgehen hat das Bundesverfassungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben - zu Recht! Die Entscheidung finden Sie hier.

Rechtsanwalt van Donzel-Giesen

 

 

 

 

 

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